Kaminofenverordnung 2024
Die Kaminofenverordnung wird zum 31.12.2024 angepasst. Aber was genau besagt die Kaminofenverordnung ab 2024, wie verändert sich die Kaminofenverordnung ab 2024 und wer ist durch die Anpassungen betroffen?
Was besagt die Kaminofenverordnung?
Die Bundesimmissionsschutzverordnung (kurz BImSchV) legt Emissionsstandards für Kaminöfen fest. Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird die gute Luftqualität für Mensch und Umwelt sichergestellt.
Grenzwerte beziehen sich auf CO2, Methan, Kohlenstoffmonoxid, polyzyklische aromatische Wasserstoffe sowie Feinstaub (Rußpartikel), also im Allgemeinen die Emissionen von Kaminöfen und Feuerstätten. Dadurch sollten diese Schadstoffe reduziert werden. Zusätzlich wird beschrieben, welche Brennstoffe überhaupt verwendet werden dürfen. Insbesondere Feinstaub ist für den Menschen potentiell gesundheitsgefährdend, wodurch die Regulierung der Emissionen durchaus als sinnvoll zu betrachten ist.
Die BImSchV wurde bereits 2010 veröffentlicht. Ab Ende 2024 tritt jedoch ihre 2. Stufe in Kraft – mit verstärkten Regularien und Grenzwerten.
Welche Grenzwerte müssen laut Kaminofenverordnung ab 2024 eingehalten werden?
Zum 31.12.2024 dürfen nur noch Kamine betrieben werden, welche die Grenzwerte der BImSchV einhalten. Zusätzlich tritt Stufe 2 der BImSchV in Kraft. Die entsprechenden Grenzwerte lauten wie folgt:
Stufe 1 (für Kamine mit einem Einbaudatum zwischen 21.03.2010 und 31.12.2014):
- Feinstaub / Rußpartikel: max. 0,075 g/m³ Absagluft
- Kohlenmonoxid: max. 2 g/m³ Abgasluft
Stufe 2 (für Kamine mit einem Einbaudatum ab 01.01.2015):
- Feinstaub / Rußpartikel: max. 0,04 g/m³ Absagluft
- Kohlenmonoxid: max. 0,125 g/m³ Abgasluft
Bestandsschutz (für Kamine mit einem Einbaudatum vor 2010):
- Feinstaub / Rußpartikel: max. 0,15 g/m³ Absagluft
- Kohlenmonoxid: max. 4 g/m³ Abgasluft
Welche Kamine sind ab Ende 2024 verboten und welche dürfen weiter betrieben werden?
Die oben zusammengefassten Grenzwerte müssen eingehalten werden. Das bedeutet, alle Kaminöfen, die den vorgeschriebenen Grenzwerten entsprechen, dürfen auch weiterhin betrieben werden.
Kamine, die nach März 2010 eingebaut wurden, erfüllen ohnehin bereits die Grenzwerte der BImSchV. Von einem eventuellen Verbot sind also nur Kamine mit einem Einbaudatum zwischen Januar 1995 und März 2010 betroffen – falls diese den Grenzwert überschreiten. Um das Datum des Einbaus und der Inbetriebnahme herauszufinden, kann man sich das Typschild auf dem Kamin anschauen.
Aber auch die betroffenen Kamine können in der Regel nachgerüstet und im Anschluss durch einen Schornsteinfeger nachgemessen und die Einhaltung der Grenzwerte bestätigt werden. In der Regel gestaltet sich das Nachrüsten eines älteren Kamins auch kostengünstiger als der komplette Austausch.
Wenn Kamine weiter betrieben werden, welche nicht den Grenzwerten entsprechen, drohen hohe Bußgelder – bis zu einer Höhe von 50.000,00 €.
Ausgenommen von dem Verbot bzw. der Einhaltung der Grenzwerte gibt es jedoch weiterhin. So müssen historische Kamine, die vor 1950 in Betrieb genommen wurden und nicht versetzt worden sind, die Grenzwerte nicht einhalten. Gleiches gilt für Gebäude, in denen keine alternative Heizart zur Verfügung steht (hierfür muss jedoch ein Antrag gestellt werden) sowie für Backöfen mit einer Wärmeleistung von maximal 15 Kilowatt. Letztere dürfen jedoch lediglich privat und nicht gewerblich genutzt werden.
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