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Asbest im Bodenbelag: Wenn der Bodenleger nicht warnt, haftet er – und Du gleich mit

Asbest im Bodenbelag: Wenn der Bodenleger nicht warnt, haftet er – und Du gleich mit

Wenn beim Ausbau alter Bodenbeläge kein Wort über mögliche Schadstoffe fällt, ist das kein Kavaliersdelikt, sondern ein schwerwiegender fachlicher und rechtlicher Mangel. Besonders brisant wird es, wenn der Bodenleger weder im Angebot noch im Gespräch auf Asbest, PAK im Bodenbelag oder notwendige Schutzmaßnahmen hinweist – obwohl es klare Hinweise auf Gebäudealtlasten gibt.

Denn eines ist eindeutig geregelt:
Unwissen schützt vor Haftung nicht.

Alte PVC-Bodenbeläge sind asbestverdächtig

PVC-Bodenfliesen aus den 1950er- bis 1980er-Jahren gelten als asbestverdächtige Baustoffe. Unter dem bekannten Handelsnamen „Floor-Flex“ wurden damals Bodenfliesen verkauft, die rund 15 % Asbest enthielten.

Solange diese Fliesen:

  • unbeschädigt sind
  • nicht geschliffen, gebohrt oder entfernt werden

sind die Asbestfasern fest gebunden. Doch beim Ausbau ändert sich das sofort.

Beim Entfernen, Brechen oder Abschaben können krebserregende Asbestfasern freigesetzt werden.

Cushion-Vinyl: Hochgefährlich und oft unterschätzt

Noch gefährlicher als Floor-Flex-Fliesen sind alte PVC-Weichbeläge, etwa sogenannter Cushion-Vinyl. Diese Materialien enthielten teils bis zu 40 % pulvrigen Asbest.

Das bedeutet:

  • extrem hohe Faserfreisetzung
  • bereits bei geringer mechanischer Belastung
  • massive Gesundheitsgefahr für alle Beteiligten

Ein Ausbau ohne Schutzmaßnahmen ist hier fachlich falsch, gesundheitsgefährdend und rechtlich angreifbar.

Schwarzer Bodenkleber: Asbest UND PAK – doppelte Gefahr

Ein weiterer kritischer Punkt ist der schwarze Bodenbelagskleber, der in den entsprechenden Baujahren üblich war. Dieser kann enthalten:

  • Asbestfasern
  • PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)

PAK sind als krebserzeugend eingestuft. Aus gutem Grund werden Handwerksbetriebe heute speziell im Umgang mit PAK-haltigen Stoffen geschult.

Ein Bodenleger oder Bauprofi muss diese Risiken kennen.
Alles andere ist kein Versehen – sondern Pflichtverletzung.

Klare rechtliche Lage: Hinweispflicht des Handwerkers

Handwerksbetriebe haben eine Hinweis- und Aufklärungspflicht, wenn:

  • Gebäude aus asbestkritischen Baujahren stammen
  • typische asbestverdächtige Materialien vorliegen
  • durch die Arbeiten eine Gesundheitsgefahr entstehen kann

Ein Bodenleger darf nicht einfach „drauflos arbeiten“. Er muss:

  • auf das mögliche Schadstoffrisiko hinweisen
  • Schutzmaßnahmen benennen
  • ggf. eine Untersuchung empfehlen
  • oder die Arbeit ablehnen

Unterlässt er das, handelt er haftungsrelevant.

Realität auf Baustellen: Gefährlicher Alltag

Leider sieht die Praxis oft anders aus. Immer wieder erleben wir:

  • Bodenleger, die asbesthaltige Beläge ohne Schutz entfernen
  • Monteure, die Asbestzementplatten anbohren (verboten!)
  • Heizungsbauer, die asbesthaltige Dichtungsschnüre sorglos ausbauen

Das ist nicht nur fahrlässig – das ist verantwortungslos.

Wer haftet bei Asbestfreisetzung?

Die Antwort ist unbequem, aber klar: Mehrere Parteien können haften.

Handwerker

  • wegen Verletzung der Hinweis- und Schutzpflicht
  • wegen unsachgemäßer Ausführung
  • wegen Gesundheitsgefährdung Dritter

Eigentümer & Vermieter

  • wenn sie Risiken kannten oder hätten kennen müssen
  • wenn sie Arbeiten ohne Prüfung beauftragen
  • wenn Dritte (Mieter, Nachbarn) geschädigt werden

Privatpersonen

  • bei Eigenleistungen ohne Fachkenntnis
  • bei Kontamination von Wohnung, Auto oder Gemeinschaftsflächen

Die Kosten für Dekontamination, Sanierung und Gutachten können schnell fünfstellig werden.

Asbest kontaminiert mehr als nur den Boden

Ein unsachgemäßer Ausbau kann dazu führen, dass:

  • Wohnräume kontaminiert werden
  • Kleidung und Fahrzeuge belastet sind
  • Hausflure, Treppenhäuser oder Nachbarwohnungen betroffen sind

Die Folgen sind oft:

  • Nutzungseinschränkungen
  • behördliche Anordnungen
  • aufwendige Sanierungen
  • massive Wertminderungen

Fazit: Keine Hinweise im Angebot? Alarmstufe Rot.

Wenn Dein Bodenleger:

  • kein Wort über mögliche Schadstoffe verliert
  • keine Schutzmaßnahmen kalkuliert
  • keine Untersuchung empfiehlt

dann solltest Du sofort stoppen.

Gerade bei älteren Gebäuden gilt:

Erst prüfen, dann arbeiten.

Alles andere ist ein Risiko für Deine Gesundheit, Dein Eigentum – und Deinen Geldbeutel.

Wer darf Asbest in Deutschland entfernen, ausbauen oder besitzen? Gerade bei Asbest im Bodenbelag

Asbest ist extrem gesundheitsschädlich und in Deutschland streng reguliert. Wer mit Asbest arbeitet, muss die gesetzlichen Vorgaben beachten – sonst drohen hohe Bußgelder, Haftung und strafrechtliche Konsequenzen. Auch Eigentümer und Privatpersonen müssen sich daran halten.

Fachbetriebe mit Sachkundenachweis

Nur zertifizierte Fachfirmen dürfen Asbest professionell entfernen oder bearbeiten, besonders bei:

  • Schwach gebundenen Produkten, z. B. Dämmungen, Vinylbelägen oder „Cushion-Vinyl“
  • Arbeiten wie Bohren, Schneiden, Schleifen oder Abbruch
  • Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, wie in der TRGS 519 geregelt

Diese Betriebe verfügen über die notwendige Schutzausrüstung, Ausbildung und Entsorgungsmöglichkeiten. Ohne Sachkundenachweis zu handeln, ist gesetzeswidrig und kann straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen haben.

Was dürfen Privatpersonen selbst machen?

Privatpersonen dürfen Asbest nur unter sehr engen Bedingungen selbst entfernen, und auch dann nur fest gebundenes Material, z. B.:

  • Eternitplatten auf Gartenlauben oder Fassaden
  • Fest gebundene Dachplatten oder Wandverkleidungen

Wichtige Regeln:

  • Keine Bearbeitung wie Bohren, Schleifen oder Schneiden – sonst werden Fasern freigesetzt
  • Fachgerechte Verpackung und Entsorgung ist Pflicht
  • Schutz von Dritten muss gewährleistet sein (Nachbarn, Mitbewohner)

Empfehlung: Auch bei fest gebundenem Asbest ist der Einsatz eines Fachunternehmens dringend zu empfehlen, da Privatpersonen oft nicht über die notwendige Ausrüstung oder Erfahrung verfügen.

Was Privatpersonen nicht dürfen

  • Schwach gebundene Asbestprodukte (z. B. Dämmungen, Vinylbeläge) selbst bearbeiten oder entfernen
  • Bohren, Schneiden, Schleifen, auch bei fest gebundenem Asbest
  • Unsachgemäße Lagerung oder Entsorgung, da dies Faserfreisetzung und Umweltgefährdung verursacht

⚠ Hinweis: Selbst scheinbar harmlose Arbeiten können zu hoher Gesundheitsgefahr führen und rechtliche Folgen nach sich ziehen.

Asbest im Bodenbelag wichtige vorgaben:

TRGS 519 (Asbest): Verbindliche Regeln für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Gesetzliche Grundlage für den Umgang mit gefährlichen Stoffen wie Asbest und PAK sowie für Haftungs- und Schutzpflichten.

FAQ – Häufige Fragen zu Asbest im Bodenbelag

Sind alte PVC-Bodenbeläge immer asbesthaltig?

Nein, aber viele PVC-Beläge aus den 1950er- bis 1980er-Jahren gelten als asbestverdächtig. Ohne Untersuchung gibt es keine Sicherheit.

Darf ein Bodenleger asbesthaltige Fliesen einfach entfernen?

Nein. Der Ausbau unterliegt strengen Vorschriften. Ohne Sachkunde und Schutzmaßnahmen ist das unzulässig.

Wer zahlt, wenn Asbest freigesetzt wird?

Je nach Fall haften Handwerker, Eigentümer oder beide. Unwissen schützt nicht vor Kosten und Haftung.

Ist schwarzer Kleber gefährlich?

Ja. Er kann Asbest und PAK enthalten, die als krebserzeugend gelten.

Was sollte ich vor dem Bodenausbau tun?

Eine fachliche Einschätzung oder Materialuntersuchung durchführen lassen – besonders bei Altbauten.

Willst du noch tiefer in das Thema Asbest eintauchen? Dann lies unseren ausführlichen Artikel: Asbest im Hausbau: Wo es verwendet wurde und wie du sicher damit umgehst – hier erfährst du alles, was du über Risiken, Fundstellen und Schutzmaßnahmen wissen musst.

Und wenn du wissen möchtest, welche anderen Schadstoffe in deinem Zuhause lauern könnten, haben wir ebenfalls einen Überblick für dich: Typische Schadstoffe im Haus – Ein Überblick. So bist du rundum informiert und schützt dich und deine Familie vor versteckten Gefahren.

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